Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nur dinglich Berechtigte an solchen Liegenschaften, die von der bewilligungspflichtigen Schiffahrtsanlage UNMITTELBAR in Anspruch genommen werden, können Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach § 46 ff SchiffahrtsG 1990 haben. Eine Beeinträchtigung anrainender Liegenschaften stellt eine bloß mittelbare Auswirkung dar, deren Hintanhaltung vom SchiffahrtsG 1990 nicht zu einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG erhoben wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030241.X01Im RIS seit
20.11.2000