RS Vwgh 1996/11/13 96/03/0241

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8;
SchiffahrtsG 1990 §46 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §48 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §48 Abs3 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nur dinglich Berechtigte an solchen Liegenschaften, die von der bewilligungspflichtigen Schiffahrtsanlage UNMITTELBAR in Anspruch genommen werden, können Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach § 46 ff SchiffahrtsG 1990 haben. Eine Beeinträchtigung anrainender Liegenschaften stellt eine bloß mittelbare Auswirkung dar, deren Hintanhaltung vom SchiffahrtsG 1990 nicht zu einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG erhoben wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030241.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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