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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Für die Verjährungsunterbrechung kommt es darauf an, daß sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die nach dem sie beschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar ist. Unterlaufene Schreibfehler schaden daher nicht, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet hat (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch/5, E 5 und 6 zu § 32 VStG; Hier: Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs 1 BAO auf Grund einer Meldeanfrage, in der das Geburtsdatum des von der Anfrage Betroffenen falsch angegeben wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160217.X02Im RIS seit
20.11.2000