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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Rechtssatz
Nach dem im § 17 Abs 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliegt der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrundegelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, daß eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (Hinweis E 11.9.1980, 2909/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X04Im RIS seit
20.11.2000