RS Vwgh 1996/11/14 95/16/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem im § 17 Abs 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliegt der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrundegelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, daß eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (Hinweis E 11.9.1980, 2909/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten