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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20 Abs3;Rechtssatz
Eine Bezeichnung "TRAPPISTA" im Vergleich zum Trappistenkäse kann zwar als übereinstimmende Warenbezeichnung angesehen werden, vermag aber allein eine Gegenüberstellung der charakteristischen Merkmale zur Übrprüfung der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Inlandsware als Vergleichsware nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X06Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011