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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der FristRechtssatz
Das die Fristversäumung verursachende Hindernis (falsche Fristvormerkung durch Irrtum einer Kanzleiangestellten) entfiel hier nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.94, nämlich am 15.11.94, sondern schon früher: Als der Beschwerdevertreter am 26.09.94 (Datum der Beschwerde) die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die am 27.09.94 zur Post gegeben wurde, selbst bearbeitete, war die vom Datum der Zustellung des Bescheides an zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist schon abgelaufen. Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel daher (frühestens) im Zeitpunkt der Bearbeitung der Beschwerde (spätestens jedoch im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde) weg, weil der Beschwerdevertreter dabei richtigerweise davon ausging (und dies in der Beschwerdeschrift auch ausdrücklich anführte), daß der bekämpfte Bescheid am 09.08.94 zugestellt wurde, und damit den seinerzeitigen Fehler (der Kanzleiangestellten) - bereits zum zweiten Mal (das erste Mal bei Überprüfung des vorgelegten Posteinganges) - hätte erkennen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2519.1994Dokumentnummer
JFR_10058793_94B02519_01