RS Vfgh 1994/12/7 B2519/94

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist

Rechtssatz

Das die Fristversäumung verursachende Hindernis (falsche Fristvormerkung durch Irrtum einer Kanzleiangestellten) entfiel hier nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.94, nämlich am 15.11.94, sondern schon früher: Als der Beschwerdevertreter am 26.09.94 (Datum der Beschwerde) die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die am 27.09.94 zur Post gegeben wurde, selbst bearbeitete, war die vom Datum der Zustellung des Bescheides an zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist schon abgelaufen. Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel daher (frühestens) im Zeitpunkt der Bearbeitung der Beschwerde (spätestens jedoch im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde) weg, weil der Beschwerdevertreter dabei richtigerweise davon ausging (und dies in der Beschwerdeschrift auch ausdrücklich anführte), daß der bekämpfte Bescheid am 09.08.94 zugestellt wurde, und damit den seinerzeitigen Fehler (der Kanzleiangestellten) - bereits zum zweiten Mal (das erste Mal bei Überprüfung des vorgelegten Posteinganges) - hätte erkennen müssen.

Entscheidungstexte

  • B 2519/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1994 B 2519/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2519.1994

Dokumentnummer

JFR_10058793_94B02519_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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