RS Vwgh 1996/11/14 94/16/0148

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag des Abgabepflichtigen auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlage bezog, wurde in einem späteren Schriftsatz der einheitlichen Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Mit diesem Urgenzschreiben wurde somit nicht eine Mehrheit selbständiger Ansuchen iSd § 12 Abs 1 GebG gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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