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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §29 Abs2;Rechtssatz
Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände schließt eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis mehrerer gleichrangig beantragter Eintragungen aus. Insbesondere fehlt in den Anmerkungen zur TP 9 GGG eine Berücksichtigung mehrfacher, gemäß § 29 Abs 2 GBG gleichrangiger, aber einander widersprechender Eintragungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160116.X02Im RIS seit
24.10.2001