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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Durch privatrechtliche Vereinbarungen vermag das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen zu werden, darüberhinaus kann der Behörde die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner nicht aufgezwungen werden. Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es, den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, ihn also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen einzufordern (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 94 und 95). Ist einer der beiden Schuldner zahlungsunfähig geworden, so liegt im allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor, die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld könnte aus dem Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig sein (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160082.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014