Index
55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20;Rechtssatz
Das Zollamt kann erst dann einen Eingangsabgabenbescheid bzw einen Haftungbescheid erlassen, wenn ein Bescheid nach § 20 MOG vorliegt. Zum Zweck der Erlassung eines Bescheides nach der zuletzt erwähnten Gesetzesbestimmung hat das Zollamt der den Importausgleichssatz bestimmenden Stelle alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die Frage, ob und inwieweit eine Zollschuld bzw eine Haftungsverpflichtung entstanden ist, stellt für diese Stelle keine Vorfrage dar, weil der Bescheid über die Höhe des jeweiligen Importausgleichssatzes dann keine Wirkung entfaltet, wenn eine Abgabenschuld für die im Bescheid nach § 20 MOG genannten Waren nicht entstanden ist. Solche Bescheide stellen für die Vorschreibung der Eingangsabgaben nur für die dort genannten Waren eine Grundlage dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X02Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011