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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20;Rechtssatz
In einem Bescheid nach § 20 MOG wird der Importausgleichssatz für eine Menge von Erzeugnissen aus Milch bestimmt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrundegelegt wird. Die Bindung der Zollämter ist daher insoweit gegeben, als der für die im Bescheid nach § 20 MOG in unverwechselbarer Weise genau umschriebene Ware bestimmte Importausgleichssatz bei der Erhebung des Importausgleichs für diese Ware durch die Zollämter anzuwenden ist. Bei der Einfuhr von Waren ist es Angelegenheit des Zollamtes, zu prüfen, um welche Ware es sich bei der Einfuhr handelt, welche Art und Beschaffenheit sie aufweist und in welche Warennummer diese einzureihen ist. Entspricht die abzufertigende nicht der im Bescheid nach § 20 MOG angeführten Ware, kann eine Bindungswirkung an diesen Bescheid und den darin festgestellten Importausgleichssatz nicht bestehen. Wurden Waren bereits eingeführt, dann spricht ein derartiger Bescheid über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt zu entscheiden. Im Zollverfahren ist daher festzustellen, ob hinsichtlich der im Bescheid nach § 20 MOG angeführten Waren die Zollschuld bzw eine Haftungspflicht entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X01Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011