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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §1 idF 1992/373;Rechtssatz
Aus § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 5 MOG kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Importausgleichssatz bei Käse mit 23 vH nach oben begrenzte, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert größer als 23 vH ist. Vielmehr ermöglicht § 20 Abs 5 MOG unter den im § 1 MOG genannten Voraussetzungen einen Importausgleichssatz von 23 vH auch dann zu bestimmen, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X07Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011