RS Vwgh 1996/11/14 94/16/0157

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

ABGB §1175;
ABGB §1182;
UmgrStG 1991 §22 Abs3;

Rechtssatz

Das der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewidmete Vermögen steht nach der Regelung des ABGB im Miteigentum der Gesellschafter, soweit diese nicht reine Arbeitsgesellschafter sind. Es bildet ein Sondervermögen. Der Miteigentumsanteil ist nämlich gesellschaftsrechtlich gebunden, sodaß nur nach der gesellschaftsrechtlichen Regelung darüber verfügt werden darf, aber frei verfügt werden kann. Das Gesellschaftsvermögen ist als Sondervermögen von den anderen Vermögen der Mitglieder (Privatvermögen) zu trennen. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat, sind also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder zu unterscheiden (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, fünfte Auflage, 58). Überträgt eine solche Personengesellschaft ihr Vermögen einer übernehmenden Körperschaft, dann ist für diese Einbringung die Befreiung von der Gesellschaftssteuer nach § 22 Abs 3 UmgrStG 1991 vorgegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160157.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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