RS Vwgh 1996/11/14 95/16/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914;
GebG 1957 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/16/0159 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß nach § 17 Abs 1 GebG für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist (Hinweis E 25.3.1985, 84/15/0077), ist die Behörde nicht gehalten, die Schriftenverfasser oder die Parteien über Motivation und einen (vom Urkundeninhalt allenfalls abweichenden) Willen der Parteien zu befragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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