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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/16/0159 3Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß nach § 17 Abs 1 GebG für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist (Hinweis E 25.3.1985, 84/15/0077), ist die Behörde nicht gehalten, die Schriftenverfasser oder die Parteien über Motivation und einen (vom Urkundeninhalt allenfalls abweichenden) Willen der Parteien zu befragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X05Im RIS seit
20.11.2000