RS Vwgh 1996/11/14 94/16/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z1;

Rechtssatz

Es ist für die Gebührenpflicht nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160116.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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