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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens eines Flächenwidmungsplanes; Unbeachtlichkeit kleinerer Verstöße gegen Formvorschriften im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer VerordnungRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Frastanz vom 18.05.78.
Die Kundmachung der Auflage des Entwurfes im Vorarlberger Volksboten erfolgte zwar nicht direkt im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer, doch ist davon auszugehen, daß der Durchschnittsleser im allgemeinen nicht nur den - von den übrigen Teilen des Vorarlberger Volksboten kaum unterscheidbaren - Mitteilungen der Landwirtschaftskammer, sondern der gesamten Zeitung seine Aufmerksamkeit zuwenden wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen, daß (kleinere) Verstöße gegen Formvorschriften bei Auflage von Entwürfen von Flächenwidmungsplänen und der Verständigung darüber dann (noch) keine Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Planes bewirken, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird (siehe hiezu VfSlg 8463/1978 S 497, 9150/1981 S 528f, 10208/1984 S 383 sowie 12785/1991 S 983).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Kundmachung VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B331.1994Dokumentnummer
JFR_10058793_94B00331_01