RS Vwgh 1996/11/14 94/16/0157

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

ABGB §1175;
ABGB §1182;
UmgrStG 1991 §22 Abs3;

Rechtssatz

Auch eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), somit auch eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, kann nach den Bestimmungen des UmgrStG 1991 die Einbringende des Vermögens in die Körperschaft sein. Bei einbringenden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ist die in § 22 Abs 3 UmgrStG 1991 angeführte Zweijahresfrist unabhängig davon auf die Gesellschaft zu beziehen, ob die Gesellschafter (Mitunternehmer) die Anteile innerhalb der Zweijahresfrist erworben haben oder nicht (Hinweis Helbich/Wiesner, Umgründungen, fünfte Auflage, 178). Daraus folgt, daß auch bei Einbringung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Dauer der Zugehörigkeit des Einbringungsvermögens zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzustellen ist und ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zweijahresfrist nicht befreiungsschädlich ist (Hinweis Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Handkommentar zum UmgrStG, zweite Auflage, § 22, Rz 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160157.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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