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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Auch eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), somit auch eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, kann nach den Bestimmungen des UmgrStG 1991 die Einbringende des Vermögens in die Körperschaft sein. Bei einbringenden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ist die in § 22 Abs 3 UmgrStG 1991 angeführte Zweijahresfrist unabhängig davon auf die Gesellschaft zu beziehen, ob die Gesellschafter (Mitunternehmer) die Anteile innerhalb der Zweijahresfrist erworben haben oder nicht (Hinweis Helbich/Wiesner, Umgründungen, fünfte Auflage, 178). Daraus folgt, daß auch bei Einbringung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Dauer der Zugehörigkeit des Einbringungsvermögens zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzustellen ist und ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zweijahresfrist nicht befreiungsschädlich ist (Hinweis Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Handkommentar zum UmgrStG, zweite Auflage, § 22, Rz 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160157.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013