RS Vwgh 1996/11/14 95/16/0278

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Ergibt sich aus einem Leasingvertrag, daß der Leasinggeber in den vertraglich festgelegten Fällen einer vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Leasingnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, hat der Leasinggeber also bei vorzeitiger Vertragsauflösung insbesondere Anspruch auf Erhalt der Leistungsentgelte, die ohne die vorzeitige Vertragsauflösung angefallen wären, so ist die Mietzinsvorauszahlung als nicht rückzahlbare, einmalige Leistung anzusehen (Hinweis E 14.12.1994, 94/16/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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