Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §11;Rechtssatz
Die Vorschriften des § 11 GrEStG 1987 (nunmehr § 17 GrEStG 1987 idF 1994/682) über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer setzen voraus, daß die Steuerschuld bereits nach § 8 GrEStG 1987 entstanden ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0074; E 26.1.1989, 88/16/0030). Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so kann die Steuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wenn die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt wurde, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in § 11 GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160099.X01Im RIS seit
28.11.2001