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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Vorwurf, die Behörde habe es im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG 1993 unterlassen, dem Fremden seine Angaben, er würde aus Liberia stammen und hätte in Monrovia gelebt, vorzuhalten, um ihm die Möglichkeit einer Erklärung für seine insoweit unrichtige Aussage zu geben, ist schon deshalb unberechtigt, weil die besagten Angaben nach der unbestrittenen Feststellung im Bescheid betreffend die im Verfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 vorgenommene Feststellung des Nichtbedrohtseins des Fremden nach § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 von diesem der Behörde gegenüber zu Protokoll gegeben wurden. Die Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich der eigenen, dem Fremden somit bekannten Aussage allein zu dem Zweck, für deren Unrichtigkeit eine Erklärung abgeben zu können, ist keineswegs geboten.
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180449.X02Im RIS seit
20.11.2000