RS Vwgh 1996/11/14 96/18/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorwurf, die Behörde habe es im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG 1993 unterlassen, dem Fremden seine Angaben, er würde aus Liberia stammen und hätte in Monrovia gelebt, vorzuhalten, um ihm die Möglichkeit einer Erklärung für seine insoweit unrichtige Aussage zu geben, ist schon deshalb unberechtigt, weil die besagten Angaben nach der unbestrittenen Feststellung im Bescheid betreffend die im Verfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 vorgenommene Feststellung des Nichtbedrohtseins des Fremden nach § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 von diesem der Behörde gegenüber zu Protokoll gegeben wurden. Die Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich der eigenen, dem Fremden somit bekannten Aussage allein zu dem Zweck, für deren Unrichtigkeit eine Erklärung abgeben zu können, ist keineswegs geboten.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180449.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten