RS Vwgh 1996/11/14 95/16/0278

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Soll bei vorzeitiger Vertragsauflösung dem Vermieter jedenfalls die Miete für die 25-jährige Grundvertragsdauer zustehen, so ist eine Aliquotierung der Mietzinsvorauszahlung nicht vereinbart.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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