RS Vwgh 1996/11/14 94/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Rechtssatz

Wird eine Eingabe an ein Organ einer Gebietskörperschaft über amtlichen Auftrag, etwa im Zuge einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung, überreicht, so ist ein Privatinteresse des Einschreiters insoweit ausgeschlossen, als nicht gleichzeitig neuerliche Anträge gestellt werden oder das ursprüngliche Begehren wiederholt wird (Hinweis E 3.7.1958, 1373/56, VwSlg 1857 F/1958). Ein Betreibungsschreiben (Urgenzschreiben) ist ein neuerlicher Antrag, der für sich selbständig der Gebühr unterliegt (Hinweis E 15.6.1956, 2689/54, VwSlg 1447 F/1956; E 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332, VwSlg 6109 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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