RS Vwgh 1996/11/14 94/16/0033

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §183;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0156 10

Stammrechtssatz

Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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