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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §19;Rechtssatz
An der Bekämpfung des Menschenhandels, einer besonderen Art grenzüberschreitender Kriminalität, besteht ein großes öffentliches Interesse (Hier: Der Fremden wurde gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt; die darin gelegene Neigung zu chronischer Kriminalität läßt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von strafbaren Handlungen auch unter Bedachtnahme auf ihren ca viereinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich und ihre Ehe als dringend geboten erscheinen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180459.X01Im RIS seit
11.07.2001