Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Weder einem abweisenden noch einem zurückweisenden Vorstellungsbescheid kommt in seiner Begründung bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050152.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011