RS Vwgh 1996/11/19 96/05/0134

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §36 Abs3;

Rechtssatz

Die Kanalanschlußpflicht tritt gem § 36 Abs 3 OÖ BauO 1976 durch einen entsprechenden Anschlußauftrag ein. Soweit die Anschlußpflicht besteht, wird die Rechtskraft der Baubewilligung, in der allenfalls eine andere Form der Abwasserbeseitigung vorgesehen wurde, durchbrochen (Hinweis E 12.9.1989, 84/05/0207).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050134.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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