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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach § 38 Abs 3 OÖ BauO 1976 besteht für gewerbliche Betriebsanlagen mit einer gewerbebehördlich genehmigten Abwasserbeseitigungsanlage kein Anschlußzwang, dies jedoch nur hinsichtlich der Abwässer aus dieser gewerblichen Betriebsanlage (Hinweis E 28.5.1985, 85/05/0002). Die Frage der Gewährung von Ausnahmen von der Anschlußpflicht iSd § 38 Abs 1 OÖ BauO 1976 hingegen stellt sich notwendigerweise erst nach rechtskräftigem Feststehen der Anschlußpflicht, weil eine Ausnahme von der Anschlußpflicht nicht in Frage kommt, wenn sich im fortgesetzten Verfahren etwa herausstellen sollte, daß die Voraussetzungen für einen Ausspruch der Anschlußpflicht gem § 36 OÖ BauO 1976 nicht oder nur zum Teil gegeben sind (Hinweis E 28.5.1985, 85/05/0002 und vom 29.10.1985, 85/05/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050134.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011