RS Vwgh 1996/11/19 96/05/0134

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §36;
BauO OÖ 1976 §38 Abs1;
BauO OÖ 1976 §38 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 38 Abs 3 OÖ BauO 1976 besteht für gewerbliche Betriebsanlagen mit einer gewerbebehördlich genehmigten Abwasserbeseitigungsanlage kein Anschlußzwang, dies jedoch nur hinsichtlich der Abwässer aus dieser gewerblichen Betriebsanlage (Hinweis E 28.5.1985, 85/05/0002). Die Frage der Gewährung von Ausnahmen von der Anschlußpflicht iSd § 38 Abs 1 OÖ BauO 1976 hingegen stellt sich notwendigerweise erst nach rechtskräftigem Feststehen der Anschlußpflicht, weil eine Ausnahme von der Anschlußpflicht nicht in Frage kommt, wenn sich im fortgesetzten Verfahren etwa herausstellen sollte, daß die Voraussetzungen für einen Ausspruch der Anschlußpflicht gem § 36 OÖ BauO 1976 nicht oder nur zum Teil gegeben sind (Hinweis E 28.5.1985, 85/05/0002 und vom 29.10.1985, 85/05/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050134.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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