RS Vwgh 1996/11/19 96/05/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2;
BauO Wr §134a litd;
BauO Wr §5 Abs6;
BauO Wr §70 Abs1;
BauO Wr §71;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Hinweis des Nachbarn, der geplante Fahrgastunterstand stelle ein Hindernis für zukünftige Bauvorhaben auf der zu bebauenden Liegenschaft dar, beinhaltet den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien iSd § 134a litd iVm § 5 Abs 6 und § 10 Abs 2 Wr BauO. Daher hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren darüber abzuführen, ob ein solcher Verstoß gegen subjektive öffentliche Rechte des Nachbarn durch das bewilligte Bauvorhaben tatsächlich bewirkt wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050185.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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