Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0107 1 VwSlg 13101 A/1990Stammrechtssatz
Die Suspendierung stellt ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090281.X01Im RIS seit
20.11.2000