RS Vwgh 1996/11/19 95/09/0033

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §72 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines kombinierten Bescheides, mit welchem durch denselben Wortlaut sowohl über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, als auch über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung abgesprochen wird, begegnet keinen Bedenken, vorausgesetzt, daß beide Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, uzw auch dann, wenn der Bescheid nur die Überschrift "Verhandlungsbeschluß" trägt (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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