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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §72 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung eines kombinierten Bescheides, mit welchem durch denselben Wortlaut sowohl über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, als auch über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung abgesprochen wird, begegnet keinen Bedenken, vorausgesetzt, daß beide Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, uzw auch dann, wenn der Bescheid nur die Überschrift "Verhandlungsbeschluß" trägt (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090033.X02Im RIS seit
20.11.2000