RS VwGH Erkenntnis 1996/11/19 94/09/0156

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0018 2 Stammrechtssatz

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (Dienstrecht).

Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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