RS Vwgh 1996/11/19 96/08/0180

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft den Geschäftsführer, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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