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70 SchulenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Zulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das DeterminierungsgebotRechtssatz
Zulässigkeit der zu V44/91 und V252/91 protokollierten Individualanträge auf Aufhebung der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990, betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl.
Die Rechtssphäre der Erstantragsteller wird, da sie als Lehrberechtigte Lehrlinge ausbilden, durch die in der Stundentafel enthaltene Angabe der auf den Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" entfallenden Stunden sowie durch die Angabe der Gesamtstundenzahl ungeachtet der Endigung der Lehrverhältnisse der Zweitantragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.
Zulässigkeit der aus Anlaß der (zu V44/91 und V252/91 protokollierten, zulässigen) Individualanträge auf Aufhebung der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990, betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des §6 Abs4 SchulorganisationsG.
Nach §47 Abs4 SchulorganisationsG ist eine lebende Fremdsprache im Lehrplan als Freigegenstand vorzusehen. Da somit der Gesetzgeber die Fremdsprache lediglich als Freigegenstand vorgesehen wissen wollte, ist es dem Verordnungsgeber verwehrt, sie unter Berufung auf §47 Abs1 Z2 SchulorganisationsG als Pflichtgegenstand vorzusehen.
Eine den Unterrichtsgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" generell für alle Arten von Berufsschulen einführende Lehrplanverordnung kann mangels Prüfung des gesetzlichen Kriteriums der Erforderlichkeit auch nicht auf §47 Abs1 Z3 SchulorganisationsG gestützt werden.
§6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG vermag, soweit er die Ermächtigung enthält, im Lehrplan der Berufsschulen über die nach §47 Abs1 Z2 und Z3 SchulorganisationsG vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände vorzusehen, die gesetzliche Grundlage für die generelle Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" an allen Arten von Berufsschulen abzugeben. Damit erweisen sich die in Prüfung gezogenen Worte in §6 Abs4 erster und vierter Satz SchulorganisationsG als präjudiziell.
In §6 Abs4 SchulorganisationsG, BGBl 242/1962, idF der
14. SchulorganisationsG-Nov, BGBl 323/1993, werden das Wort "jedenfalls" im ersten Satz und das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz wegen Verstoß gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.
§6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG ermächtigt den Bundesminister für Unterricht und Kunst, in den Lehrplänen - somit auch im Lehrplan der Berufsschulen - über die durch das Gesetz zwingend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände hinaus weitere Unterrichtsgegenstände unter anderem als Pflichtgegenstände vorzusehen.
Welche Gegenstände dies sind, ist weder in §6 Abs4 noch in einer anderen Bestimmung des SchulorganisationsG ausdrücklich festgelegt. Das Gesetz läßt aber auch jegliche sonstige Determinierung dieser Pflichtgegenstände - nur um solche geht es hier - vermissen.
Zu ihnen gehören jedenfalls nicht die von §47 Abs1 Z2 oder Z3 SchulorganisationsG erfaßten, im Lehrplan der Berufsschulen zwingend vorzusehenden Pflichtgegenstände, weil es sich bei den unter §6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG fallenden Pflichtgegenständen um solche handelt, die über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus (arg. "Darüber hinaus..." und "weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände" in §6 Abs4 vierter Satz SchulorganisationsG) vorgesehen werden können.
Mit dieser Bestimmung steht das Wort "jedenfalls" in §6 Abs4 erster Satz SchulorganisationsG in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Schulen, Lehrpläne, VfGH / Präjudizialität, Berufsschulen, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G168.1994Dokumentnummer
JFR_10058786_94G00168_01