RS Vwgh 1996/11/19 96/08/0177

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §415;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;

Rechtssatz

"Behörde ..., die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat" iSd § 63 Abs 5 AVG ist in jenen Fällen, in denen ein Versicherter als Partei des Verfahrens gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Berufung erhebt, der VERSICHERUNGSTRÄGER (Hinweis E 1.12.1992, 91/08/0022). Erhebt jedoch der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, als Partei (die er ab Erhebung des Einspruches gegen seinen Bescheid geworden ist) Berufung gegen den Einspruchsbescheid, so kann er diese Berufung aufgrund der Identität von Partei und Behörde erster Instanz nicht bei sich selbst "einbringen". § 63 Abs 5 erster Satz AVG ist daher in jenen Fällen, in denen Rechsmittelwerber und Behörde erster Instanz ident sind, nicht seinem strengen Wortlaut nach anwendbar. "Behörde ..., die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat", ist daher funktionell in diesem Fall für den Versicherungsträger die EINSPRUCHSBEHÖRDE, also der Landeshauptmann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080177.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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