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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/30 93/08/0198 2Stammrechtssatz
Hat der Anspruchswerber - so wie in dem dem § 12 Abs 1 AlVG vorschwebenden Regelfall - eine neue Beschäftigung nicht erst nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses (seiner Beschäftigungsverhältnisse), an das (die) Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gefunden, sondern war er immer schon neben dem Beschäftigungsverhältnis (den Beschäftigungsverhältnissen) unselbständig (aber nicht arbeitslosenversicherungspflichtig) oder selbständig erwerbstätig, so ist nicht schon deshalb seine Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs 1 AlVG zu verneinen, weil und solange er nicht auch diese Beschäftigung beendet hat; ein solcher Anspruchswerber gilt vielmehr trotz dieser Beschäftigung als arbeitslos, wenn bzw sobald das Einkommen aus dieser Beschäftigung die im § 12 Abs 6 AlVG angeführten Beträge bzw Werte nicht übersteigt (Hinweis E 23.10.1986, 85/08/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080025.X01Im RIS seit
18.10.2001