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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0171/75 E 13. Oktober 1975 VwSlg 8896 A/1975 RS 3Stammrechtssatz
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E 19.10.1955, 3349/54). Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050207.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009