RS Vwgh 1996/11/19 AW 96/08/0046

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
SHG OÖ 1973;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung des Antrages der bf Gemeinde - Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem mitbeteiligten Hilfebedürftigen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes, rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt, in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Die Vollzugstauglichkeit dieses Bescheides ist nicht zweifelhaft; bei der zuerkannten Leistung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, der dementsprechend nach zeitlichen Abschnitten teilbar ist. Der sich nur auf die für einen bestimmten Zeitraum gebührende Nachzahlung beziehende Antrag auf Zuerkennung ist daher zulässig.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996080046.A01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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