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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung des Antrages der bf Gemeinde - Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem mitbeteiligten Hilfebedürftigen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes, rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt, in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Die Vollzugstauglichkeit dieses Bescheides ist nicht zweifelhaft; bei der zuerkannten Leistung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, der dementsprechend nach zeitlichen Abschnitten teilbar ist. Der sich nur auf die für einen bestimmten Zeitraum gebührende Nachzahlung beziehende Antrag auf Zuerkennung ist daher zulässig.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996080046.A01Im RIS seit
13.07.2001