RS Vwgh 1996/11/19 94/05/0119

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Nachbarn vermögen mit ihrem Vorbringen, es sei nicht einzusehen, daß sie ohne weitere Regelung ohne Entgelt zu einer Mehrleistung ihrer Reinigungsverpflichtung (offenbar an den Wegparzellen) aufgrund der Durchführung des Bauvorhabens verhalten werden können, eine Beeinträchtigung ihrer in der Wr BauO festgelegten subjektiven öffentlichen Rechte (§ 134 Abs 3 dritter Satz Wr BauO) nicht darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050119.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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