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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn vermögen mit ihrem Vorbringen, es sei nicht einzusehen, daß sie ohne weitere Regelung ohne Entgelt zu einer Mehrleistung ihrer Reinigungsverpflichtung (offenbar an den Wegparzellen) aufgrund der Durchführung des Bauvorhabens verhalten werden können, eine Beeinträchtigung ihrer in der Wr BauO festgelegten subjektiven öffentlichen Rechte (§ 134 Abs 3 dritter Satz Wr BauO) nicht darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050119.X02Im RIS seit
03.05.2001