RS Vwgh 1996/11/19 96/09/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §4 Abs3;
BHZÜV 1995;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 3 AuslBG normierten weiteren (dh über § 4 Abs 1 und Abs 2 AuslBG hinausgehenden) materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, gelten für jede Beschäftigungsbewilligung, gleichgültig, nach welchem Verfahrenstypus eine beantragte Beschäftigungsbewilligung abzuhandeln ist (zB "Normal"verfahren; erleichtertes Verfahren nach § 4 Abs 5 AuslBG; erschwertes Verfahren zB nach § 4 Abs 6 AuslBG). § 4 Abs 3 AuslBG gilt daher auch im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren nach § 12a Abs 2 AuslBG iVm der BHZÜV 1995, dies unbeschadet des Umstandes, daß diese Bestimmung nicht ausdrücklich in § 12a Abs 2 AuslBG zitiert wird (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0267-0275, 0277-0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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