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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a;Rechtssatz
Die in § 4 Abs 3 AuslBG normierten weiteren (dh über § 4 Abs 1 und Abs 2 AuslBG hinausgehenden) materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, gelten für jede Beschäftigungsbewilligung, gleichgültig, nach welchem Verfahrenstypus eine beantragte Beschäftigungsbewilligung abzuhandeln ist (zB "Normal"verfahren; erleichtertes Verfahren nach § 4 Abs 5 AuslBG; erschwertes Verfahren zB nach § 4 Abs 6 AuslBG). § 4 Abs 3 AuslBG gilt daher auch im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren nach § 12a Abs 2 AuslBG iVm der BHZÜV 1995, dies unbeschadet des Umstandes, daß diese Bestimmung nicht ausdrücklich in § 12a Abs 2 AuslBG zitiert wird (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0267-0275, 0277-0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090226.X01Im RIS seit
20.11.2000