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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a;Rechtssatz
Die BHZÜV schränkt bloß die Personengruppe ausländischer Arbeitnehmer ein, für die im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung überhaupt in Betracht kommt; die Zugehörigkeit zu dem in der BHZÜV genannten Personenkreis ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in diesem Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090226.X02Im RIS seit
20.11.2000