RS Vwgh 1996/11/19 94/05/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §17 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Abteilungswerber hat den erforderlichen Straßengrund in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen, wodurch die Gemeinde als Gebietskörperschaft formeller Eigentümer des Grundes wird, die Verfügungsgewalt, also der physische Besitz wird von der Gemeinde jedoch erst aufgrund eines besonderen Aktes übernommen. Bis zur Übergabe des Grundes an die Gemeinde bleibt die Ausübung des Nutzungsrechts in der Hand des bisherigen Eigentümers. Für die Auffassung, aus dem Nutzungsrecht iSd § 17 Abs 1 vorletzter Satz Wr BauO resultiere ein (öffentliches) Zustimmungsrecht zu Bauvorhaben, die auf solchen Flächen verwirklicht werden, fehlt ein Anhaltspunkt im Gesetz.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050119.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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