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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Abteilungswerber hat den erforderlichen Straßengrund in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen, wodurch die Gemeinde als Gebietskörperschaft formeller Eigentümer des Grundes wird, die Verfügungsgewalt, also der physische Besitz wird von der Gemeinde jedoch erst aufgrund eines besonderen Aktes übernommen. Bis zur Übergabe des Grundes an die Gemeinde bleibt die Ausübung des Nutzungsrechts in der Hand des bisherigen Eigentümers. Für die Auffassung, aus dem Nutzungsrecht iSd § 17 Abs 1 vorletzter Satz Wr BauO resultiere ein (öffentliches) Zustimmungsrecht zu Bauvorhaben, die auf solchen Flächen verwirklicht werden, fehlt ein Anhaltspunkt im Gesetz.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050119.X01Im RIS seit
03.05.2001