RS Vwgh 1996/11/19 95/09/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
LDG 1984 §92 Abs2;
LDG 1984 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0352 2 (hier: die Begründung im Verhandlungsbeschluß, der Landeslehrer stehe im Verdacht einer näher umschriebenen Dienstpflichtverletzung, bringt nicht zum Ausdruck, daß die Behörde zugleich gemäß § 92 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren einleiten wollte).

Stammrechtssatz

Wurde ein Einleitungsbeschluß gefällt, so tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstrechtlicher Rechte und Pflichten des Landeslehrers ein. Zweck des Einleitungsbeschlusses ist es, das Dizsiplinarverfahren förmlich in Gang zu setzen. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und für dessen weiteren Gang er eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der dem Bescheid entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor den Disziplinarkommissionen stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090033.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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