RS Vwgh 1996/11/19 94/05/0119

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar ist zwar berechtigt, eine Gefahr des Abrutschens der Nachbarliegenschaft geltend zu machen, doch reicht eine allgemeine Behauptung nicht aus, eine solche Gefahr darzutun; in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Statik steht dem Nachbarn gemäß § 134 Abs 3 Wr BauO insoweit ein Rechtsanspruch zu, als sich eine Gefahr von der zu bebauenden Liegenschaft auf seine Grundflächen zu erstrecken vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050119.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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