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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar ist zwar berechtigt, eine Gefahr des Abrutschens der Nachbarliegenschaft geltend zu machen, doch reicht eine allgemeine Behauptung nicht aus, eine solche Gefahr darzutun; in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Statik steht dem Nachbarn gemäß § 134 Abs 3 Wr BauO insoweit ein Rechtsanspruch zu, als sich eine Gefahr von der zu bebauenden Liegenschaft auf seine Grundflächen zu erstrecken vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050119.X03Im RIS seit
03.05.2001