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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AsylG 1991 §7;Rechtssatz
Dem Slbg SHG kann keine Verpflichtung entnommen werden, zur Beschaffung des Lebensbedarfes aus eigenen Mitteln auch freiwillige Leistungen Dritter (hier: des BMI durch Versorgung von Asylwerbern im Rahmen der Bundesbetreuung) unabhängig von hiebei gesetzten Bedingungen in Anspruch nehmen zu müssen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel zu beschaffen (Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0221). Ein zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigter Asylwerber kann grundsätzlich seinen Aufenthaltsort frei wählen, er kann bis zur rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080265.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010