RS Vwgh 1996/11/19 94/08/0265

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
BBetrG 1990 §1 Abs2;
SHG Slbg 1975 §2 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §7;

Rechtssatz

Dem Slbg SHG kann keine Verpflichtung entnommen werden, zur Beschaffung des Lebensbedarfes aus eigenen Mitteln auch freiwillige Leistungen Dritter (hier: des BMI durch Versorgung von Asylwerbern im Rahmen der Bundesbetreuung) unabhängig von hiebei gesetzten Bedingungen in Anspruch nehmen zu müssen. Es besteht lediglich die Verpflichtung, den Lebensbedarf unter Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel zu beschaffen (Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0221). Ein zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigter Asylwerber kann grundsätzlich seinen Aufenthaltsort frei wählen, er kann bis zur rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080265.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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