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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 lite idF 1995/297;Rechtssatz
Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund nach § 12 Abs 6 lit e AlVG, indem sie sich auf den Versagungsgrund nach § 36 c Abs 6 AlVG stützt, so ist Sie verpflichtet, dies dem Anspruchswerber vorzuhalten (Hinweis E 6.2.1974, 1428/73). Hat die belangte Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren in bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 6 lit e AlVG geführt, ist sie auch nicht berechtigt, die an die Nichtbefolgung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nach § 36 a Abs 5 AlVG und § 36 b Abs 2 AlVG geknüpfte Säumnisfolge des § 36 c Abs 6 AlVG ihrem Bescheid zugrundezulegen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080025.X02Im RIS seit
18.10.2001