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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Auftrag, ein Gebäude derart abzuändern, daß es dem mit Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entspricht, ist ausreichend bestimmt (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228; das E 3.12.1984, 84/10/0165, VwSlg 11601 A/1984, in welchem ausgesprochen wurde, daß die nach § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit und nicht bloß Bestimmbarkeit in dem Sinne bedeute, daß aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen könne, betrifft eine andere rechtliche Situation, weil im Beschwerdefall aufgrund der Bezugnahme auf einen bestimmten Bescheid das Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und eine neuerliche Entscheidung entbehrlich sind).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050259.X01Im RIS seit
03.05.2001