RS Vwgh 1996/11/19 96/05/0259

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VVG §1;

Rechtssatz

Ein Auftrag, ein Gebäude derart abzuändern, daß es dem mit Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entspricht, ist ausreichend bestimmt (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228; das E 3.12.1984, 84/10/0165, VwSlg 11601 A/1984, in welchem ausgesprochen wurde, daß die nach § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit und nicht bloß Bestimmbarkeit in dem Sinne bedeute, daß aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen könne, betrifft eine andere rechtliche Situation, weil im Beschwerdefall aufgrund der Bezugnahme auf einen bestimmten Bescheid das Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und eine neuerliche Entscheidung entbehrlich sind).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050259.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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