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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/05/0122 4 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)Stammrechtssatz
Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050169.X03Im RIS seit
03.05.2001