RS Vwgh 1996/11/19 96/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §14;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/05/0122 4 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)

Stammrechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050169.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten