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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des Stmk TourismusG 1992 hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen; keine Bedenken gegen das Stmk TourismusG 1992 und die BeitragsgruppenO unter den Gesichtspunkten dieses Falles; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes und einer Maschinenleasinggesellschaft in den Kreis der abgabepflichtigen TourismusinteressentenRechtssatz
Der angefochtene Bescheid erging über einen Einspruch, der von Dr. J H als Person - also nicht etwa als Gesellschafter einer oder zweier Offener Handelsgesellschaft(en) - erhoben worden war. Er ist ausschließlich an Dr. H (als Person) gerichtet und gibt diesem (von Dr. H als Person erhobenen) Einspruch nicht statt. Damit steht fest, daß Dr. H als Person - und nicht etwa eine oder zwei Gesellschaft(en), vertreten durch Dr. H - Bescheidadressat(en) ist (sind).
Durch den Bescheid wird jedenfalls (auch) seine Rechtsstellung unmittelbar beeinflußt, zumal nach den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen die "Dr. E-Dr. H - Rechts- und Wirtschaftsdienste OHG" gar nicht existiert (vgl. hiezu zB VfSlg. 11851/1988, S 276). Daraus folgt, daß Dr. H legitimiert ist, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.
Keine Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des Stmk TourismusG 1992 durch die Novelle LGBl 61/1994 hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen.
Diese gesetzgeberische Maßnahme erfolgte - anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 10091/1984 (s. insbes. S 707) zugrundeliegenden Fall - nicht in der Absicht, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren zu vereiteln. Die rückwirkende Änderung der Rechtslage kann sich nicht zu Ungunsten der Abgabepflichtigen auswirken, sondern - sofern sie überhaupt von Bedeutung ist - nur zu deren Gunsten. Eine vertrauensverletzende Wirkung kann daher nicht eintreten (vgl. zu dieser Problematik etwa VfSlg. 12186/1989, 12322/1990, 12325/1990, 12479/1990, 12673/1991, 13197/1992).
Keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmungen des Stmk TourismusG 1992 und der BeitragsgruppenO.
Gemessen an §1 Z5 Stmk TourismusG 1992 idF der Novelle LGBl 61/1994 erweist sich die Annahme des bekämpften Bescheides, der Beschwerdeführer sei "Tourismusinteressent" und sei als solcher in das Verzeichnis der gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes Graz aufzunehmen, zumindest als vertretbar. Nach der litb dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich eines der Definitionsmerkmale des "Tourismusinteressenten", daß die betreffende Person "wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert" ist; bei einem Rechtsanwalt kann dieses Interesse nicht von vornherein negiert werden.
Daß eine Maschinenleasinggesellschaft aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Nutzen ziehen kann, ist offenkundig.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Vertrauensschutz, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2160.1993Dokumentnummer
JFR_10058786_93B02160_01