RS Vwgh 1996/11/19 94/09/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Die AKTIVE TEILNAHME eines Beamten an einem Gewinnkettenspiel (ein Spiel, bei dem vom Betreiber des Spiels eine Vermögensschädigung der Mitspieler zumindest bewußt in Kauf genommen wird; Hinweis OGH 13.3.1996, 5 Ob 506/96), ist ungeachtet der Frage, ob dieses Verhalten zu einer strafgerichtlichen Verfolgung führt (Hinweis E 16.1.1992, 91/09/0175), als eine offenkundig das Ansehen des Amtes bzw wesentliche Interessen des Dienstes gefährdende Dienstpflichtverletzung zu sehen (Hinweis E 19.5.1993, 92/09/0032; Zusicherungserklärungen für ein völlig risikoloses Spielen der Mitspieler ändern nichts an dieser Beurteilung; hier handelt es sich zudem um einen auch mit dem Schutz der Vermögenswerte anderer betrauten Gendameriebeamten in leitender Funktion).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090281.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten