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L92203 Pflegegeld NiederösterreichNorm
PGG NÖ 1993 §20 Abs3;Rechtssatz
Bescheide, die eine vorläufige Regelung treffen, weil sie durch eine Handlung der Parteien außer Kraft gesetzt werden können (hier: § 20 Abs 3 NÖ PGG 1993), können von diesen Parteien mangels Legitimation nicht vor dem VwGH angefochten werden, wenn den Parteien die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen (Hinweis VfGH B 19.6.1995, B 414/95 ua).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080277.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009