RS Vwgh 1996/11/19 95/05/0180

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauO Wr §134 Abs5 idF 1992/034;
BauO Wr §60 idF 1993/049;
BauO Wr §62 Abs4 idF 1992/034;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen, muß iS einer verfassungskonformen Auslegung dem Grundeigentümer in dem Verfahren, in dem dann zu Unrecht ein Bescheid gem § 62 Abs 4 Wr BauO ergangen ist, Parteistellung eingeräumt werden, weil das Verfahren ein gem § 60 Wr BauO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben beträfe, in dem der Eigentümer gem § 134 Abs 3 Wr BauO jedenfalls Parteistellung hat.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050180.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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